10 Fragen zur Überwachung von Medizinprodukten nach dem Inverkehrbringen (PMS) gemäss der MDR

Die Überwachung von Medizinprodukten nach dem Inverkehrbringen (engl. Post-Market Surveillance (PMS)) ist ein wichtiger Bestandteil des Rechtsrahmens für Medizinprodukte in Europa. Die Medizinprodukteverordnung (MDR) legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Erfassung klinischer und sicherheitsrelevanter Daten nach der CE-Zertifizierung und dem Marktzugang.

Die Überwachung der Produktleistung von CE-gekennzeichneten Produkten ist entscheidend, um Risiken in der praktischen Anwendung des Produkts systematisch zu identifizieren, da einige Risiken erst bei der Verwendung, Lagerung, Beförderung oder Reinigung von Medizinprodukten erkennbar werden. Nur durch eine kontinuierliche und systematische Überwachung können Hersteller sicherstellen, dass ihre Medizinprodukte sicher sind und keine unkontrollierten Risiken bestehen.

Inhalt:

1. Wie ist die Überwachung nach dem Inverkehrbringen definiert?

Die MDR definiert die Überwachung nach dem Inverkehrbringen als einen proaktiven und systematischen Prozess, den die Hersteller umsetzen und (zusammen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten) durchführen, um aus Informationen über die Verwendung der Medizinprodukte sowie deren Leistung Präventiv- oder Korrekturmassnahmen (CAPA) abzuleiten. Die Überwachung und Meldung von Vorfällen mit Medizinprodukten ermöglicht es, Probleme bei der Konstruktion, Herstellung oder Verwendung von Medizinprodukten zu identifizieren und erhöht letztlich die Patientensicherheit (mehr darüber, wie die Meldepflichten die Patientensicherheit erhöhen, erfahren Sie hier).

Ziel des Überwachungssystems ist es, aktiv und systematisch relevante Daten über die Qualität, Leistung und Sicherheit während der gesamten Lebensdauer eines Produktes zu sammeln, aufzuzeichnen und zu analysieren. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Aktualisierung der Risiko-Nutzen-Bewertung und die unverzügliche Einleitung notwendiger Maßnahmen. Die Hersteller sind verpflichtet, alle Informationen über ihre Medizinprodukte und verwandte Produkte von Wettbewerbern zu sammeln und auszuwerten.

2. Wie unterscheiden sich die Überwachung nach dem Inverkehrbringen und die Vigilanz?

Die Vigilanz ist nur ein Teil des Überwachungssystems, welches sich auf die Meldung von (schwerwiegenden) Vorfällen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld (FSCAs) und Rückrufe bezieht. Sie beschreibt ein reaktives System, das sich mit aufgetretenen Vorfällen befasst und nicht mit der proaktiven Erfassung von PMS-Daten. Kapitel VII Abschnitt 2 der MDR über Vigilanz definiert die Vorfälle, welche Hersteller an die zuständigen Behörden melden müssen, wie diese Berichte einzureichen sind und verpflichtet die Hersteller, ihre Vigilanz-Daten zu analysieren. Eine zusätzliche Leitlinie für das derzeit im Rahmen der MDD vorgeschriebene Vigilanz-System (in Ergänzung zu MEDDEV 2.12-1 rev 8 von 2013) wurde im Juli 2019 veröffentlicht. Dieses Dokument bezieht sich bereits auf das neue Formular für das Melden von Vorkommnissen (manufacturer incident report form), beinhaltet die IMDRF-Terminologie für unerwünschte Ereignisse, UDI (Unique Device Identification) und die in der MDR vorgeschriebene einmalige Registrierungsnummer. Hier erfahren Sie mehr über UDI unter der EU MDR.

3. Welche Verpflichtungen gelten für die Hersteller nach der Markteinführung?

Die Konformitätsbewertungsverfahren verlangen, dass Hersteller einen, im Verhältnis zu Risikoklasse und Art ihrer Produkte stehenden, Prozess für die Überwachung ihrer Medizinprodukte nach dem Inverkehrbringen einführen und aufrechterhalten. Das bedeutet, dass für alle Medizinprodukte, unabhängig von ihrer Risikoklasse, Überwachungsaktivitäten erforderlich sind, diese sich aber in der Art der Anforderungen unterscheiden.

Hersteller müssen ihr Post-Market-Überwachungssystem auf einen Überwachungsplan stützen (Artikel 84), welcher Teil der technischen Dokumentation ist und die Einhaltung der PMS-Anforderungen nach MDR nachweist. Anhang III spezifiziert die Anforderungen und den Inhalt eines solchen Überwachungsplans, der sich mit der Erfassung und Nutzung der Post-Market-Informationen befassen und mindestens Folgendes umfassen muss:

  • ein proaktives und systematisches Verfahren zur Erfassung jeglicher Information nach Buchstabe a. Das Verfahren ermöglicht eine ordnungsgemäße Charakterisierung der Leistung der Produkte sowie einen Vergleich zwischen dem Produkt und ähnlichen Produkten auf dem Markt,
  • wirksame und geeignete Methoden und Prozesse zur Bewertung der erhobenen Daten,
  • geeignete Indikatoren und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Neubewertung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements im Sinne von Anhang I Abschnitt 3 verwendet werden,
  • wirksame und geeignete Methoden und Instrumente zur Prüfung von Beschwerden und Analyse von marktbezogenen Erfahrungen, die im Feld erhoben wurden,
  • Methoden und Protokolle zur Behandlung der Ereignisse, die der Trendmeldung gemäß Artikel 88 unterliegen, einschließlich der Methoden und Protokolle, die zur Feststellung jedes statistisch signifikanten Anstiegs der Häufigkeit oder des Schweregrades dieser Vorkommnisse anzuwenden sind, sowie den Beobachtungszeitraum;
  • Methoden und Protokolle zur wirksamen Kommunikation mit zuständigen Behörden, Benannten Stellen, Wirtschaftsakteuren und Anwendern;
  • Bezugnahme auf Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller nach den Artikeln 83, 84 und 86;
  • systematische Verfahren zur Ermittlung und Einleitung geeigneter Maßnahmen, einschließlich Korrekturmaßnahmen;
  • wirksame Instrumente zur Ermittlung und Identifizierung von Produkten, die gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen erfordern, und
  • einen Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Anhang XIV Teil B oder eine Begründung, warum eine klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen nicht anwendbar ist.

Für alle Medizinprodukte, unabhängig von ihrer Risikoklasse, sind Überwachungsaktivitäten erforderlich.

4. Was beinhaltet der Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen?

Die Hersteller von Medizinprodukten der Klasse I (einschließlich der Klassen Is, Im und Ir) sind verpflichtet, einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen (post-market surveillance report) zu erstellen, um die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der gesammelten Daten gemäß der Definition im PMS-Plan zusammenzufassen. Der Bericht muss zudem eine Begründung und Beschreibung der getroffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthalten, welche bei Bedarf aktualisiert werden müssen. Mehr zu den Anforderungen an Medizinprodukte der Klasse I erfahren Sie hier.

5. Wann ist ein Sicherheitsbericht (PSUR) erforderlich?

Hersteller von Medizinprodukten der Klasse IIa, Klasse IIb und Klasse III müssen einen Sicherheitsbericht (engl. Periodic Safety Update Report (PSUR)) erstellen und diesen regelmässig aktualisieren. In diesem Bericht müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analyse der PMS-Daten zusammengefasst, sowie Präventiv- und Korrekturmaßnahmen beschrieben und erläutert werden. Der Sicherheitsbericht muss die Schlussfolgerungen aus der Nutzen-Risiko-Abwägung, die wichtigsten Ergebnisse des Bewertungsberichts und die Gesamtabsatzmenge des Produktes sowie Informationen zu Personen, bei denen das Produkt zur Anwendung kommt enthalten.

Der Sicherheitsbericht ist Teil der technischen Dokumentation und muss mindestens alle zwei Jahre für Produkte der Klasse IIa und jährlich für Produkte der Klasse IIb und III aktualisiert werden. Die Hersteller müssen Sicherheitsberichte von Produkten der Klassen IIa und IIb ihren benannten Stellen, und auf Anfrage den zuständigen Behörden, zur Verfügung stellen.

Der Sicherheitsbericht von Produkten der Klasse III ist zudem der benannten Stelle (über das elektronische System für Vigilanz und Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 92) vorzulegen. Die benannte Stelle fügt ihre Bewertung dem Bericht hinzu und die beiden Dokumente werden anschliessend den zuständigen Behörden über das elektronische System zur Verfügung gestellt.

Hersteller von implantierbaren Produkten und Produkte der Klasse III sind zusätzlich verpflichtet, PMS-Daten zu verwenden, um den Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung (SSCP) gemäß Artikel 32 zu aktualisieren.

6. Für wen gelten Anforderungen betreffend klinischer Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF)?

Die klinische Nachbearbeitung nach dem Inverkehrbringen beschreibt Anforderungen an die systematische Sammlung klinischer Daten mit dem Ziel, wichtige Fragen zu Sicherheit oder Leistungsfähigkeit eines Medizinproduktes zu beantworten und die klinische Bewertung zu aktualisieren.

Daten und Informationen aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen müssen in den Post-Market-Abschnitt der klinischen Bewertung (CER) aufgenommen werden. Der Prozess zur kontinuierlichen Aktualisierung der klinischen Bewertung mit diesen Daten wird «klinische Nachbearbeitung nach dem Inverkehrbringen» (engl. Post-Market Clinical Follow-Up (PMCF)) genannt und in Anhang XIV Teil 2 der MDR beschrieben. Die MDR verpflichtet die Hersteller neu proaktiv klinische Daten aus der Verwendung ihrer Produkte zu sammeln und auszuwerten, um die Sicherheit und Leistung während der erwarteten Lebensdauer der Produkte zu bestätigen. Dies ermöglicht es, die Akzeptanz bereits identifizierter Risiken zu gewährleisten und neu auftretende Risiken auf der Grundlage von sachdienlichen Belegen zu erkennen.

Hersteller müssen ihren PMCF-Prozess auf einen Plan stützen und die Ergebnisse der klinischen Nachbeobachtung im Markt in einem Bewertungsbericht dokumentieren, welcher Teil des klinischen Bewertungsberichts und der technischen Dokumentation ist. Die Schlussfolgerungen des PMCF können auch zu einer Aktualisierung der Risikomanagement-Dokumente führen.

PMS-Daten müssen verwendet werden, um die Nutzen-Risiko-Analyse in der klinischen Bewertung kontinuierlich zu überprüfen und den Teil des Risikomanagements der technischen Dokumentation zu aktualisieren. Darin müssen alle regulatorischen Maßnahmen (wie z.B. Rückrufe) diskutiert werden, Vorkommnisse sollten in einer Tabelle und (schwerwiegende) unerwünschte Ereignisse im Detail behandelt werden (mit Schwerpunkt auf der Analyse, ob ein Ereignis produktebezogen ist oder nicht).

7. Welche Art von Daten sollten erhoben werden, um die Anforderungen des PMCF zu erfüllen?

Für die klinische Nachbearbeitung sind Daten aus dem Vigilanz-System, Beschwerden, Rückmeldungen von Anwendern, technische und öffentlich zugängliche Informationen zu berücksichtigen. Nicht in jedem Fall ist eine Studie notwendig.

Die MDR unterscheidet zwischen allgemeinen (Sammlung der gewonnenen klinischen Erfahrungen, Rückmeldungen der Anwender, Screening wissenschaftlicher Literatur) und spezifischen (Bewertung geeigneter Register oder PMCF-Studien) Methoden und Verfahren zur Gewinnung relevanter Daten. Der PMCF-Plan muss eine Begründung für die Angemessenheit der vom Hersteller angewendeten Methoden und Verfahren enthalten.

8. Welche PMS-Anforderungen stellen die geltenden QMS- und Risikomanagement-Standards?

Auch die ISO-Normen für Qualitätsmanagement und Risikomanagement umfassen das Konzept von PMS. Artikel 83 der MDR hält fest, dass das PMS-System ein integraler Bestandteil im Qualitätsmanagementsystem des Herstellers ist.

Um die Wirksamkeit des QMS und die Sicherheit von Medizinprodukten zu gewährleisten, erfordert die ISO 13485 eine systematische Überwachung nach der Markteinführung eines Produktes. Kapitel 8 beschreibt die Anforderungen an ein kontinuierliches Verfahren für den Feedbackprozess, welcher Daten aus der Produktion und der Postproduktion umfasst. Die im Rahmen des Feedbackprozesses gesammelten Informationen sind wiederum Input für das Risikomanagement.

Die Anforderungen der ISO 14971 für die PMS-Phase stellen nicht die Meldepflichten in den Fokus. Die Anforderungen aus dieser Norm sollen sicherstellen, dass PMS-Daten berücksichtigt werden, um zu überprüfen, ob die Wahrscheinlichkeiten und die Schwere möglicher Schäden korrekt geschätzt werden, die Risiken vollständig identifiziert sind und ob die angenommenen Risikoakzeptanzkriterien und Nutzen-Risiko-Verhältnisse gültig sind.

Im Gegensatz zur MDR sind die weniger umfassenden PMS-Anforderungen der EN ISO 13485:2016 und EN ISO 14971:2012 bereits verpflichtend, da diese Normen für die Medizinprodukte-Richtlinie harmonisiert sind.

9. Welche Änderungen in Bezug auf die Post-Market-Überwachung führt Eudamed ein?

PMS-Anforderungen sowie die Vorgabe der regelmäßigen Aktualisierung der klinischen Bewertung gab es bereits vor dem MDR. Aber die MDR hat die PMS-Anforderungen für Hersteller deutlich erhöht, wobei vor allem die Verpflichtung proaktiv Daten zu sammeln, zu dokumentieren und diese zu analysieren ins Gewicht fallen.

Mit dem Eudamed-Modul zu Vigilanz und Überwachung nach dem Inverkehrbringen sowie der Verpflichtung für Hersteller, Daten in die Datenbank einzutragen und zu aktualisieren, wird mit der MDR nun mehr Transparenz in der Post-Market-Überwachung geschaffen.

10. Ab wann müssen die Anforderungen der MDR betreffend Überwachung erfüllt werden?

Die Anforderungen der MDR an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Vigilanz und Marktüberwachung sind ab dem Geltungsbeginn am 26. Mai 2021 verpflichtend.

Wie Decomplix helfen kann

Decomplix bietet Beratungsdienstleistungen in allen regulatorischen und qualitätssichernden Fragen im Zusammenhang mit Medizinprodukten. Wir verfügen über interne Experten und ein Netzwerk erstklassiger Partner.

Falls Sie eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen suchen oder andere Massnahmen zur Gewährleistung der Konformität Ihrer Medizinrodukte, können Sie sich hier über die Dienstleistungen von Decomplix informieren. Falls Sie weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

(letzte Aktualisierung: April 2020)

Bilder:  Mohd KhairilX, PopTika /Shutterstock

Weitere Artikel